Oberlandesgericht Köln, 1996-02-23, 19 U 191/95

19 U 191/95Tribunale superiore23 feb 1996

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 19 U 191/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-02-23

Aktenzeichen: 19 U 191/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0223.19U191.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. Juli 1995 - 21 O 472/94 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt,

  1. an die Klägerin 153.193,50 DM nebst 6,35 % Zinsen vom 9.8.1994 bis zum 10.1.1995, 6,25 % Zinsen vom 11.1.1995 bis zum 11.5.1995, 5,55 % Zinsen vom 12.5.1995 bis zum 13.8.1995, 5,35 % Zinsen vom 14.8.1995 bis zum 13.11.1995, sowie 4,85 % Zinsen ab dem 14.11.1995 zu zahlen;

  2. weitere 87.536,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.12.1995 an die A. Kreditversicherung AG, E.-L.-Straße 2, M. zu Schadennummer 94.08563/7 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 36 %, dem Beklagten zu 64 % auferlegt; hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der Entscheidungd es Landgerichts.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 305.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

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