Oberlandesgericht Köln, 1996-05-09, 19 W 12/96

19 W 12/96Tribunale superiore9 mag 1996

Regest

19 W 12/96 - Beschluß vom 09.05.1996 - unanfechtbar. Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren ZPO § 494 a Unterbleibt im selbständigen Beweisverfahren nach Beendigung der Beweiserhebung die Fristsetzung gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO deshalb, weil der Antragsteller erklärt hat, er werde auf die Erhebung der Klage verzichten, so ist auf Antrag des Gegners in analoger Anwendung von § 494 a Abs. 2 ZPO auszusprechen, daß er dessen Auslagen zu tragen hat.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 19 W 12/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-05-09

Aktenzeichen: 19 W 12/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0509.19W12.96.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: ZPO § 494 A

Leitsätze

19 W 12/96 - Beschluß vom 09.05.1996 - unanfechtbar.

Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren

ZPO § 494 a Unterbleibt im selbständigen Beweisverfahren nach Beendigung der Beweiserhebung die Fristsetzung gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO deshalb, weil der Antragsteller erklärt hat, er werde auf die Erhebung der Klage verzichten, so ist auf Antrag des Gegners in analoger Anwendung von § 494 a Abs. 2 ZPO auszusprechen, daß er dessen Auslagen zu tragen hat.

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