19 W 35, 36 u. 38/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-06-05, 19 W 35, 36 u. 38/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-06-05, 19 W 35, 36 u. 38/96
19 W 35, 36 u. 38/96Tribunale superiore5 giu 1996
Regest
Die sofortige Beschwerde, die gegen einen Beschluß eingelegt wird, durch den ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen worden ist, unterliegt dem Anwaltszwang, wenn der Rechtsstreit in erster Instanz vor dem Landgericht zu führen ist. Daran ändert es nichts, daß der Ablehnungsantrag gemäß §§ 44 Abs. 1, 78 Abs. 3 ZPO auch durch die Partei selbst gestellt werden kann.
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 19 W 35, 36 u. 38/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-06-05
Aktenzeichen: 19 W 35, 36 u. 38/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0605.19W35.36U38.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 44, 46, 569 Abs. 2
Leitsätze
Die sofortige Beschwerde, die gegen einen Beschluß eingelegt wird, durch den ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen worden ist, unterliegt dem Anwaltszwang, wenn der Rechtsstreit in erster Instanz vor dem Landgericht zu führen ist. Daran ändert es nichts, daß der Ablehnungsantrag gemäß §§ 44 Abs. 1, 78 Abs. 3 ZPO auch durch die Partei selbst gestellt werden kann.
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Beklagten gegen die drei Beschlüsse des Landgerichts Köln vom 20. Juni 1996 - 21 O 513/95 -, durch die ihre Ablehnungsgesuche wegen der Besorgnis der Befangenheit gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. F. zurückgewiesen worden sind, werden als unzulässig verworfen.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.