Oberlandesgericht Köln, 1996-06-10, 18 U 214/95

18 U 214/95Tribunale superiore10 giu 1996

Regest

Ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag über die Buchhaltung von Baugeld und die wirtschaftliche Betreuung des Bauvorhabens mit einem geschäftsunerfahrenen Bauherrn abgeschlossen, so gehört es zu den vertraglichen Pflichten des Finanzierungsberatungsunternehmens ein solides, tragfähiges Finanzierungskonzept, das den Einkommensverhältnissen dere Bauherrn ausreichend Rechnung trägt, zu entwickeln. Bei Verletzung dieser Pflicht steht dem Bauherrn ein Anspruch aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen zu.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 18 U 214/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-06-10

Aktenzeichen: 18 U 214/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0610.18U214.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: BGB § 276

Leitsätze

Ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag über die Buchhaltung von Baugeld und die wirtschaftliche Betreuung des Bauvorhabens mit einem geschäftsunerfahrenen Bauherrn abgeschlossen, so gehört es zu den vertraglichen Pflichten des Finanzierungsberatungsunternehmens ein solides, tragfähiges Finanzierungskonzept, das den Einkommensverhältnissen dere Bauherrn ausreichend Rechnung trägt, zu entwickeln. Bei Verletzung dieser Pflicht steht dem Bauherrn ein Anspruch aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen zu.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02. August 1995 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 14 O 251/94 - teilweise abgeändert.

Die Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts Hagen vom 22.06.1994 Geschäfts-Nummern 94-2272928-1-4 und 94-2272928-2-2 werden aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Versäumung des Widerspruchs gegen die Mahnbescheide vom 19.05.1994 verursachten Kosten, die den Beklagten auferlegt werden. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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