Oberlandesgericht Köln, 1996-12-11, 19 W 54/96

19 W 54/96Tribunale superiore11 dic 1996

Regest

Wird dem Antragsteller im selbständigen Beweisverfahren nach § 494 a Abs. 1 ZPO eine Frist zur Klageerhebung gesetzt, so ist er, soll die Fristsetzung wirksam sein, in dem Beschluß nach §§ 231 Abs. 1, 494 a Abs. 2 ZPO auch auf die Folgen der Säumnis hinzuweisen.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 19 W 54/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-12-11

Aktenzeichen: 19 W 54/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1211.19W54.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: ZPO § 494 a

Leitsätze

Wird dem Antragsteller im selbständigen Beweisverfahren nach § 494 a Abs. 1 ZPO eine Frist zur Klageerhebung gesetzt, so ist er, soll die Fristsetzung wirksam sein, in dem Beschluß nach §§ 231 Abs. 1, 494 a Abs. 2 ZPO auch auf die Folgen der Säumnis hinzuweisen.

Tenor

In pp. wird auf die Beschwerde des Antragstellers vom 7.11.1996 der Beschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.10.1996 - 20 O H 14/93 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

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