20 U 73/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-01-10, 20 U 73/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-01-10, 20 U 73/96
20 U 73/96Tribunale superiore10 gen 1997
Regest
1. Ist aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles anzunehmen, daß der Architektenvertrag nach dem Willen der Vertragsparteien erst mit seiner schriftlichen Abfassung geschlossen sein sollte, ist die darin enthaltene Honorarabrede (hier: Mittelsatz) auch dann bei Auftragserteilung i.S.d. § 4 Abs. I, IV HOAI getroffen, wenn der Auftraggeber die vom Architekten unterzeichnete Vertragsurkunde seinerseits erst nach längerer Zeit (hier mehr als 1 Jahr) unterschrieben zurückreicht. 2. Begründet kann eine derartige Annahme u.a. dann sein, wenn der Auftraggeber seiner Unterschrift kein abweichendes Datum beifügt und die zwischenzeitlich erbrachten Architektenleistungen gemessen am Vertragsumfang nicht umfänglich waren.
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 20 U 73/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-01-10
Aktenzeichen: 20 U 73/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0110.20U73.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: HOAI § 4 Abs. I, IV
Leitsätze
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Ist aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles anzunehmen, daß der Architektenvertrag nach dem Willen der Vertragsparteien erst mit seiner schriftlichen Abfassung geschlossen sein sollte, ist die darin enthaltene Honorarabrede (hier: Mittelsatz) auch dann bei Auftragserteilung i.S.d. § 4 Abs. I, IV HOAI getroffen, wenn der Auftraggeber die vom Architekten unterzeichnete Vertragsurkunde seinerseits erst nach längerer Zeit (hier mehr als 1 Jahr) unterschrieben zurückreicht.
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Begründet kann eine derartige Annahme u.a. dann sein, wenn der Auftraggeber seiner Unterschrift kein abweichendes Datum beifügt und die zwischenzeitlich erbrachten Architektenleistungen gemessen am Vertragsumfang nicht umfänglich waren.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22. Februar 1996 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 7 O 484/94 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 76.120,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.7.1994 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits - beider Instanzen - tragen der Kläger zu 29 % und der Beklagte zu 71%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 104.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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