6 U 94/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-01-10, 6 U 94/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-01-10, 6 U 94/96
6 U 94/96Tribunale superiore10 gen 1997
Regest
Werden bei der Gestaltung von Verpackungen bzw. Behältnissen für Kosmetikartikel auf diesen typische und allseits bekannte Gestaltungselemente des berühmten Malers Joan Miro verwendet, kann auch dann eine unzulässige Bearbeitung und Umgestaltung von Werken dieses Künstlers bejaht werden, wenn hierbei nicht ein bestimmtes einzelnes Werk (Bild) als Vorlage gedient hat.
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 6 U 94/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-01-10
Aktenzeichen: 6 U 94/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0110.6U94.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UrhG §§ 23, 97, 98, 101; WahrnG § 1
Leitsätze
Werden bei der Gestaltung von Verpackungen bzw. Behältnissen für Kosmetikartikel auf diesen typische und allseits bekannte Gestaltungselemente des berühmten Malers Joan Miro verwendet, kann auch dann eine unzulässige Bearbeitung und Umgestaltung von Werken dieses Künstlers bejaht werden, wenn hierbei nicht ein bestimmtes einzelnes Werk (Bild) als Vorlage gedient hat.
Tenor
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.1.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 28 O 284/95 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dessen Tenor zu Ziffer 1) wie folgt neu gefaßt wird:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, Kosmetik und/oder Parfümerieartikel in Aufmachungen und/oder Verpackungen unter Verwendung von Werken und/oder Bestandteilen von Werken des Malers Joan Miró wie nachstehend wiedergegeben im geschäftlichen Verkehr anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder vertreiben und/oder bewerben und/ oder in den Verkehr bringen zu lassen:
2.) Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 44 % und die Beklagte 56 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben zu 7 % die Klägerin und zu 93 % die Beklagte zu tragen.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Im Rahmen der Vollstreckung der einzelnen Ansprüche durch die Klägerin sind zu hinterlegen oder als Sicherheit zu leisten: für die Unterlassung 80.000 DM, für die Auskunft 13.000 DM, für die Vernichtung 33.000 DM und für die Kosten 32.000 DM.
Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages von 10.200 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Beklagten wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Gestellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 142.000 DM festgesetzt.
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