6 U 63/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-01-15, 6 U 63/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-01-15, 6 U 63/96
6 U 63/96Tribunale superiore15 gen 1997
Regest
1. Werden in einem Zeitschriftenbeitrag typische Fallkonstellationen rechtlicher und steuerrechtlicher Natur (hier: Probleme des Bausparens) erörtert, liegt hierin auch dann keine individuelle Förderung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Rechtsberatungsgesetzes, wenn dem Artikel keine fiktiven Sachverhalte, sondern tatsächliche Erfahrungen realer, mit Phantasienamen belegter Personen zugrundeliegen, die mittels einer Fragebogenaktion des Presseorgans zuvor eingeholt worden sind. Auch in einem solchen Falle handelt es sich in der Regel um (belehrende) Informationen an die Leserschaft insgesamt und nicht um die individuelle rechtliche Beratung gerade der Personen, deren ,Fälle" - z.T. mit pressetypischen Originalzitaten - in dem Artikel dargestellt sind. 2. Ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 S. 1 RBerG stellt grundsätzlich zugleich einen solchen gegen § 1 UWG dar. Bei einem Presseunternehmen gilt das allerdings nur, wenn konkrete Umstände festgestellt werden, die hinreichend erkennen lassen, daß neben der Absicht, die Leserschaft zu unterrichten, der Zweck der Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs mehr als nur eine untergeordnete, weil notwendigerweise begleitende Rolle gespielt hat.
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 6 U 63/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-01-15
Aktenzeichen: 6 U 63/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0115.6U63.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG §§ 1, 13; BGB § 823
Leitsätze
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Werden in einem Zeitschriftenbeitrag typische Fallkonstellationen rechtlicher und steuerrechtlicher Natur (hier: Probleme des Bausparens) erörtert, liegt hierin auch dann keine individuelle Förderung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Rechtsberatungsgesetzes, wenn dem Artikel keine fiktiven Sachverhalte, sondern tatsächliche Erfahrungen realer, mit Phantasienamen belegter Personen zugrundeliegen, die mittels einer Fragebogenaktion des Presseorgans zuvor eingeholt worden sind. Auch in einem solchen Falle handelt es sich in der Regel um (belehrende) Informationen an die Leserschaft insgesamt und nicht um die individuelle rechtliche Beratung gerade der Personen, deren ,Fälle" - z.T. mit pressetypischen Originalzitaten - in dem Artikel dargestellt sind.
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Ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 S. 1 RBerG stellt grundsätzlich zugleich einen solchen gegen § 1 UWG dar. Bei einem Presseunternehmen gilt das allerdings nur, wenn konkrete Umstände festgestellt werden, die hinreichend erkennen lassen, daß neben der Absicht, die Leserschaft zu unterrichten, der Zweck der Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs mehr als nur eine untergeordnete, weil notwendigerweise begleitende Rolle gespielt hat.
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