Oberlandesgericht Köln, 1997-04-22, 9 U 131/96

9 U 131/96Tribunale superiore22 apr 1997

Regest

1.) Eine um den absoluten Betrag von 22.000 km vom tatsächlichen Wert abweichende Kilometerangabe in der Schadensanzeige führt nicht in jedem Falle zur Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers. Entscheidend ist - gerade im Hinblick auf die Ermittlung des Fahrzeugwertes - vielmehr die prozentuale Abweichung, wobei ein Unterschied von weniger als 10 % noch keine versicherungsrechtliche Relevanz besitzt. 2.) Unter der Kilometerangabe ,ca. 130.000 km" ist jeder Kilometerstand bis zu 140.000 km zu verstehen. 3.) Die Belehrung in der Schadensanzeige, ,Der Versicherungsnehmer bestätigt mit seiner nachstehenden Unterschrift, daß die Angaben in der Schadensanzeige vollständig und wahrheitsgemäß wiedergegeben sind, und weiß, daß bewußt wahrheitswidrige und unvollständige Angaben, auch wenn sie für die Sache keine Bedeutung haben, zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können", ist mißverständlich und deswegen unwirksam.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 9 U 131/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-04-22

Aktenzeichen: 9 U 131/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0422.9U131.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: VVG §§ 6 III, 61; AKB §§ 7 V, 6, III, 12 Nr. 1 I b

Leitsätze

1.) Eine um den absoluten Betrag von 22.000 km vom tatsächlichen Wert abweichende Kilometerangabe in der Schadensanzeige führt nicht in jedem Falle zur Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers. Entscheidend ist - gerade im Hinblick auf die Ermittlung des Fahrzeugwertes - vielmehr die prozentuale Abweichung, wobei ein Unterschied von weniger als 10 % noch keine versicherungsrechtliche Relevanz besitzt.

2.) Unter der Kilometerangabe ,ca. 130.000 km" ist jeder Kilometerstand bis zu 140.000 km zu verstehen.

3.) Die Belehrung in der Schadensanzeige, ,Der Versicherungsnehmer bestätigt mit seiner nachstehenden Unterschrift, daß die Angaben in der Schadensanzeige vollständig und wahrheitsgemäß wiedergegeben sind, und weiß, daß bewußt wahrheitswidrige und unvollständige Angaben, auch wenn sie für die Sache keine Bedeutung haben, zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können", ist mißverständlich und deswegen unwirksam.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.6.1996 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 371/95 - geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.100,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8.1.1996 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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