19 U 111/93•Oberlandesgericht Köln, 1997-04-25, 19 U 111/93
Oberlandesgericht Köln, 1997-04-25, 19 U 111/93
19 U 111/93Tribunale superiore25 apr 1997
Regest
Einigen sich die Parteien in einem Schadensersatzprozeß durch Zwischenvergleich darauf, die Höhe des Schadens gutachterlich feststellen zu lassen mit der weiteren Maßgabe, daß die verpflichtete Partei die so festgestellten Kosten zu erstatten habe, so handelt es sich hierbei um eine Schiedsgutachtenvereinbarung (Anlehnung an BGH NJW 1991, 1231 f.).
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 19 U 111/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-04-25
Aktenzeichen: 19 U 111/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0425.19U111.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 317, 319
Leitsätze
Einigen sich die Parteien in einem Schadensersatzprozeß durch Zwischenvergleich darauf, die Höhe des Schadens gutachterlich feststellen zu lassen mit der weiteren Maßgabe, daß die verpflichtete Partei die so festgestellten Kosten zu erstatten habe, so handelt es sich hierbei um eine Schiedsgutachtenvereinbarung (Anlehnung an BGH NJW 1991, 1231 f.).
Tenor
Die weitergehende Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7. April 1993 - 28 O 487/90 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, auf den im Teilanerkenntnisurteil des Senats vom 8.11.1996 ausgeurteilten Betrag von 9.822,19 DM Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 28.7.1990 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Anschlußberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 43 %, die Be-klagten als Gesamtschuldner 57 % zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 38 %, den Beklagten als Gesamtschuldner zu 62 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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