19 U 216/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-05-16, 19 U 216/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-05-16, 19 U 216/96
19 U 216/96Tribunale superiore16 mag 1997
Regest
Der Leasinggeber ist bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nach Treu und und Glauben zur bestmöglichen Verwertung des Leasinggutes verpflichtet, wenn sich der Verwertungserlös auf das Abrechnungsverhältnis, z.B. als Folge eines Andienungsrechts, mit dem Leasingnehmer unmittelbar auswirkt. Dieser Verpflichtung handelt er schuldhaft zuwider, wenn er das Leasinggut (hier: Kraftfahrzeug) zu einem niedrigeren Preis als tatsächlich erzielbar veräußert. Lehnt der Leasinggeber einen - für den Leasingnehmer - günstigeren Verkauf des Leasinggutes ab und bleibt der dierdurch tatsächlich erzielte Erlös hinter dem möglichen höheren Veräußerungserlös zurück, ist der Leasinggeber nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung verpflichtet, den Leasingnehmer im Rahmen der Restwertausgleichsabrechnung so zu stellen als sei der mögliche höhere Erlös erzielt worden.
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 19 U 216/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-05-16
Aktenzeichen: 19 U 216/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0516.19U216.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 535, 326, 249 ff, 276
Leitsätze
Der Leasinggeber ist bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nach Treu und und Glauben zur bestmöglichen Verwertung des Leasinggutes verpflichtet, wenn sich der Verwertungserlös auf das Abrechnungsverhältnis, z.B. als Folge eines Andienungsrechts, mit dem Leasingnehmer unmittelbar auswirkt. Dieser Verpflichtung handelt er schuldhaft zuwider, wenn er das Leasinggut (hier: Kraftfahrzeug) zu einem niedrigeren Preis als tatsächlich erzielbar veräußert. Lehnt der Leasinggeber einen - für den Leasingnehmer - günstigeren Verkauf des Leasinggutes ab und bleibt der dierdurch tatsächlich erzielte Erlös hinter dem möglichen höheren Veräußerungserlös zurück, ist der Leasinggeber nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung verpflichtet, den Leasingnehmer im Rahmen der Restwertausgleichsabrechnung so zu stellen als sei der mögliche höhere Erlös erzielt worden.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30.10.1996 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 244/96 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Das am 8.7.1996 zugestellte Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 20.6.1996 - 20 O 244/96 - wird aufrechterhalten, soweit die Klage abgewiesen und soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 2.553,68 DM nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 27.1.1994 zu zahlen. Im übrigen wird das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 20.6.1996 - 20 O 244/96 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Beklagte vorab die Kosten seiner Säumnis, die übrigen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 82 % und der Beklagte zu 18 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 79 % und der Beklagte zu 21 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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