Oberlandesgericht Köln, 1997-06-12, 7 U 210/96

7 U 210/96Tribunale superiore12 giu 1997

Regest

1. Gegenüber den Zuhörern einer Gerichtsverhandlung besteht keine besondere Obhuts- und Fürsorgepflicht des Landes, die eine öffentlich-rechtliche vertragsähnliche Sonderverbindung begründet. 2. Bei der Frage, ob sitzungspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz von Verfahrensbeteiligten und Zuhörern (hier vor möglichen Attentaten) geboten sind, hat der Vorsitzende des Gerichts einen weiten Ermessensspielraum. Eine Ermessensreduzierung ,auf Null" im Sinne einer Pflicht zum Handeln, insbesondere durch Anordnung von Personenkontrollen, ergibt sich erst, wenn aufgrund objektiver, konkreter, aus dem Zusammenhang des Verfahrens folgender Anhaltspunkte eine Gewalttat im Gerichtssaal zu besorgen hat. 3. Zur Frage, wann hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Gewalttat im Gerichtssaal besorgen lassen.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 7 U 210/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-06-12

Aktenzeichen: 7 U 210/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0612.7U210.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: SITZUNGSPOLIZEILICHE MAßNAHMEN

Leitsätze

  1. Gegenüber den Zuhörern einer Gerichtsverhandlung besteht keine besondere Obhuts- und Fürsorgepflicht des Landes, die eine öffentlich-rechtliche vertragsähnliche Sonderverbindung begründet.

  2. Bei der Frage, ob sitzungspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz von Verfahrensbeteiligten und Zuhörern (hier vor möglichen Attentaten) geboten sind, hat der Vorsitzende des Gerichts einen weiten Ermessensspielraum. Eine Ermessensreduzierung ,auf Null" im Sinne einer Pflicht zum Handeln, insbesondere durch Anordnung von Personenkontrollen, ergibt sich erst, wenn aufgrund objektiver, konkreter, aus dem Zusammenhang des Verfahrens folgender Anhaltspunkte eine Gewalttat im Gerichtssaal zu besorgen hat.

  3. Zur Frage, wann hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Gewalttat im Gerichtssaal besorgen lassen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.08.1996 - 5 O 92/96 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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