Oberlandesgericht Köln, 1997-07-02, 5 U 67/96

5 U 67/96Tribunale superiore2 lug 1997

Regest

Bei einer unter Assistenz eines Anästhestisten in Vollnarkose erfolgenden Zahnbehandlung in einer zahnärztlichen Praxis ist es Aufgabe des Anästhesisten für die Führung der Narkose und die Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der vitalen Parameter bei der Patientin zu sorgen. Der Zahnarzt braucht erst auf Hinweis des Anästhesisten einen Notarzt zu verständigen.

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Oberlandesgericht Köln — 5 U 67/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-07-02

Aktenzeichen: 5 U 67/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0702.5U67.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 618, 823

Leitsätze

Bei einer unter Assistenz eines Anästhestisten in Vollnarkose erfolgenden Zahnbehandlung in einer zahnärztlichen Praxis ist es Aufgabe des Anästhesisten für die Führung der Narkose und die Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der vitalen Parameter bei der Patientin zu sorgen. Der Zahnarzt braucht erst auf Hinweis des Anästhesisten einen Notarzt zu verständigen.

Tenor

Die Berufungen des Klägers und des Streithelfers des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts A. vom 23.11.1995 - 8 O 622/92 - werden zurückgewiesen.

Die Berufungskläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger sowie dem Streithelfer des Klägers bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von je 25.OOO,OO DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Dem Kläger sowie dem Streithelfer wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.

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