25 WF 115/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-07-29, 25 WF 115/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-07-29, 25 WF 115/97
25 WF 115/97Tribunale superiore29 lug 1997
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 25 WF 115/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-07-29
Aktenzeichen: 25 WF 115/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0729.25WF115.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 19. Juni 1997 - 61 AF 286/96 - wie folgt ergänzt:
Der Antragstellerin wird über die teilweise Prozeßkostenhilfebewilligung gemäß dem vorgenannten Beschluß hinaus desweiteren ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. in D. zu den Be-dingungen eines in B. ansässigen Rechtsanwalts bewilligt, soweit sie zusätzlich die Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung folgender Beträge erreichen will:
Trennungsunterhalt für die Antragstellerin selbst unter Einbeziehung des von den Parteien am 2. März 1995 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Bergheim - 61 F 296/94 - geschlossenen Prozeßvergleiches in monatlicher Gesamthöhe von 1.131,42 DM für Februar und März 1996 sowie in monatlicher Gesamthöhe von 705,00 DM für die Folgezeit vom 1. April 1996 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit.
Unterhalt für das am 1. August 1988 geborene Kind K.-R. der Parteien über die gemäß dem vorgenannten Prozeßvergleich titulierten Beträge hinaus in monatlicher Höhe von 94,34 DM für den Zeitraum von Februar 1996 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit.
Unterhalt für das am 12. November 1991 geborene Kind T. der Parteien über die gemäß dem vorgenannten Prozeßvergleich titulierten Beträge hinaus in monat-licher Höhe von 79,34 DM für den Zeitraum von Februar 1996 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit.
Unterhalt für das am 10. Juni 1995 geborene Kind K. der Parteien in monatlicher Höhe von 79,34 DM für den Zeitraum von April 1996 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit.
Das weitergehende Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstellerin bleibt zurückgewiesen.
Klarstellend wird ausgesprochen, daß der Antragsgegner dem Kind K.-R. der Parteien von Februar 1996 an bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit durchgängig mo-natliche Unterhaltsbeträge in Höhe von 408,34 DM verschuldet, wovon 314,00 DM monatlich auf das Land Nordrhein-Westfalen übergegangen sind, während er dem Kind T. der Parteien innerhalb des gleichen Zeitraums und schließlich dem Kind K. der Parteien innerhalb des Zeitraums von April 1996 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit monatliche Unterhaltsbeträge von jeweils 318,34 DM schuldet, wovon monatlich jeweils 239,00 DM auf das Land Nordrhein-Westfalen übergegangen sind.
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