Oberlandesgericht Köln, 1997-08-18, 19 U 43/97

19 U 43/97Tribunale superiore18 ago 1997

Regest

1. Der Besteller von Hard- und Software, der nicht über EDVFachkenntnisse verfügt, spezifiziert seine Mängelrügen hinreichend, wenn er dem Lieferanten das aufgetretene ,Fehlerbild" mitteilt, so daß es ggf. für einen Sachverständigen prüfbar ist. 2. Vermißt das Gericht einen Beweisantritt einer Partei auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, dann muß es erwägen, ob es nach § 144 ZPO von sich aus auch ohne Beweisantritt die Begutachtung durch einen Sachverständigen anordnen will. Will es nach Ausübung seines Ermessens keine Beweisanordnung treffen, dann ist ein Hinweis an die beweisbelastete Partei erforderlich (§ 139 ZPO). 3. Fehlt es schon an dieser Erwägung und/oder versäumt das Gericht den Hinweis an die Partei, dann liegt ein Verfahrensfehler nach § 539 ZPO vor.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 19 U 43/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-08-18

Aktenzeichen: 19 U 43/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0818.19U43.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB § 459, ZPO §§ 139, 144, 539

Leitsätze

  1. Der Besteller von Hard- und Software, der nicht über EDVFachkenntnisse verfügt, spezifiziert seine Mängelrügen hinreichend, wenn er dem Lieferanten das aufgetretene ,Fehlerbild" mitteilt, so daß es ggf. für einen Sachverständigen prüfbar ist.
  2. Vermißt das Gericht einen Beweisantritt einer Partei auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, dann muß es erwägen, ob es nach § 144 ZPO von sich aus auch ohne Beweisantritt die Begutachtung durch einen Sachverständigen anordnen will. Will es nach Ausübung seines Ermessens keine Beweisanordnung treffen, dann ist ein Hinweis an die beweisbelastete Partei erforderlich (§ 139 ZPO).
  3. Fehlt es schon an dieser Erwägung und/oder versäumt das Gericht den Hinweis an die Partei, dann liegt ein Verfahrensfehler nach § 539 ZPO vor.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8.1.1997 - 20 O 324/96 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

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