Oberlandesgericht Köln, 1997-09-15, 5 U 228/96

5 U 228/96Tribunale superiore15 set 1997

Regest

Tritt binnen der Frist des § 6 Abs. 1 AVB n. F. der Versicherungsfall i. S. der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ein, so ist der Versicherer unbeschadet des Rechts, von der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zurückzutreten, nicht berechtigt, auch nach Ablauf von 3 Jahren nach Vertragsschluß von der Lebensversicherung zurückzutreten.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 5 U 228/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-09-15

Aktenzeichen: 5 U 228/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0915.5U228.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: AVB § 6; VVG §§ 16, 20

Leitsätze

Tritt binnen der Frist des § 6 Abs. 1 AVB n. F. der Versicherungsfall i. S. der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ein, so ist der Versicherer unbeschadet des Rechts, von der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zurückzutreten, nicht berechtigt, auch nach Ablauf von 3 Jahren nach Vertragsschluß von der Lebensversicherung zurückzutreten.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. Okto-ber 1996 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 469/95 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß die vom Kläger bei der Beklagten unterhaltene Kapitallebensversicherung vom 01. Oktober 1991, Versicherungs-Nr.: X., weder durch Rücktritt noch durch Anfechtung aufgehoben ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 66 % und die Beklagte zu 34 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 12.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 7.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.

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