19 W 39/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-09-29, 19 W 39/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-09-29, 19 W 39/97
19 W 39/97Tribunale superiore29 set 1997
Regest
Die Entscheidung über einen Antrag nach § 769 ZPO, die Zwangsvollstreckung aus einem Titel ohne oder gegen Sicherheitsleistung einzustellen, ist greifbar gesetzwidrig, wenn sie ohne eine Begründung ergeht, der zu entnehmen wäre, ob das Gericht seinen Ermessensspielraum gesehen hat und welche Ermessenserwägungen ggf. für seine Entscheidung, die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, maßgeblich gewesen sind.
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 19 W 39/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-09-29
Aktenzeichen: 19 W 39/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0929.19W39.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 769, 793
Leitsätze
Die Entscheidung über einen Antrag nach § 769 ZPO, die Zwangsvollstreckung aus einem Titel ohne oder gegen Sicherheitsleistung einzustellen, ist greifbar gesetzwidrig, wenn sie ohne eine Begründung ergeht, der zu entnehmen wäre, ob das Gericht seinen Ermessensspielraum gesehen hat und welche Ermessenserwägungen ggf. für seine Entscheidung, die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, maßgeblich gewesen sind.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 25. Juli 1997 - 20 0 390/97 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Bescheidung des Antrags des Klägers auf Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung an das Landgericht zurückverwiesen, welches auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben wird.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.