20 U 17/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-11-21, 20 U 17/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-11-21, 20 U 17/97
20 U 17/97Tribunale superiore21 nov 1997
Regest
1. Scheidet ein Gesellschafter aus einer von den beiden übrigen Gesellschaftern fortgesetzten GbR unter jeweils hälftiger Übernahme des Gesellschaftsanteils des Ausscheidenden aus der GbR aus und werden trotz bestehender erheblicher Darlehensverbindlichkeiten der GbR gegenüber einem Dritten aus diesem Anlaß weder eine Abschichtungsbilanz, noch sonstige Ansprüche von den verbleibenden Gesellschaftern gegen den Ausscheidenden geltend gemacht, spricht dies neben einem konkludenten, wechselseitigen Verzicht auf etwaige Abfindungsansprüche oder Nachschußpflichten auch für die Übernahme der Haftung durch die verbleibenden Gesellschafter für die Altverbindlichkeiten im Innenverhältnis. 2. Handelt es sich bei dem Darlehensgläubiger um eine GmbH, deren wirtschaftlichen Entschließungen nach außen hin ständig und allein von einem der verbliebenen GBR-Gesellschafter als deren Geschäftsführer und Mitgesellschafter bestimmt werden, so kann der Verzicht auf eine Mithaftung für Altverbindlichkeiten im Innenverhältnis auch auf die Darlehensgeberin durchschlagen.
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 20 U 17/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-11-21
Aktenzeichen: 20 U 17/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1121.20U17.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 738, 607
Leitsätze
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Scheidet ein Gesellschafter aus einer von den beiden übrigen Gesellschaftern fortgesetzten GbR unter jeweils hälftiger Übernahme des Gesellschaftsanteils des Ausscheidenden aus der GbR aus und werden trotz bestehender erheblicher Darlehensverbindlichkeiten der GbR gegenüber einem Dritten aus diesem Anlaß weder eine Abschichtungsbilanz, noch sonstige Ansprüche von den verbleibenden Gesellschaftern gegen den Ausscheidenden geltend gemacht, spricht dies neben einem konkludenten, wechselseitigen Verzicht auf etwaige Abfindungsansprüche oder Nachschußpflichten auch für die Übernahme der Haftung durch die verbleibenden Gesellschafter für die Altverbindlichkeiten im Innenverhältnis.
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Handelt es sich bei dem Darlehensgläubiger um eine GmbH, deren wirtschaftlichen Entschließungen nach außen hin ständig und allein von einem der verbliebenen GBR-Gesellschafter als deren Geschäftsführer und Mitgesellschafter bestimmt werden, so kann der Verzicht auf eine Mithaftung für Altverbindlichkeiten im Innenverhältnis auch auf die Darlehensgeberin durchschlagen.
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird auf die Berufung des Beklagten das am 10. Juli 1996 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 73/96 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung, die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland niedergelassenen Großbank, öffentlich - rechtlichen Sparkasse oder eines sonstigen als Zollbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden kann, Höhe von 15.000.- DM erbracht werden kann, abzuwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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