Oberlandesgericht Köln, 1997-12-03, 6 U 159/95

6 U 159/95Tribunale superiore3 dic 1997

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 6 U 159/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-12-03

Aktenzeichen: 6 U 159/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1203.6U159.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. Oktober 1995 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 287/95 - teilweise dahin abgeändert, daß sich die in Ziff. I.2. des vorer-wähnten Urteils ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie die in Ziff. II. des Urteils vom Landgericht festgestellte Verpflichtung zur Schadensersatzleistung nur auf die in Ziff. I 1 a) und b) des Urteils beschriebenen Handlungen der Beklagten für die Zeit ab dem 22. Februar 1995 erstreckt. Die weitergehende Klage auf Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wird abgewiesen.

Im übrigen wird die Berufung der Beklagten zurück-gewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 3/25 und die Beklagte 22/25.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen die Zwangsvollstre-ckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt 700.000,00 DM (350.000,00 DM je beanstandetes Scherenmodell) hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung sowie in Höhe von 60.000,00 DM hinsichtlich der Verurteilung zur Aus-kunft- und Rechnungslegung und in Höhe von 45.000,00 DM hinsichtlich der Verurteilung zur Zah-lung von Prozeßkosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung je-weils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klä-gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Hö-he von 6.200,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Be-klagte ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Beide Parteien können die von ihnen zu erbringenden Sicherheiten auch durch selbstschuldnerische Bürg-schaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelasse-nen Kreditinstituts leisten.

Die Beschwer der Beklagten wird auf insgesamt 700.000,00 DM (350.000,00 DM je beanstandetes Sche-renmodell) für die Verurteilung zur Unterlassung, auf 60.000,00 DM für die Verurteilung zur Aus-kunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf 120.000,00 DM hinsichtlich der Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz festgesetzt. Die Beschwer der Klägerin wird auf 40.000,00 DM hinsichtlich der teilweisen Abweisung der Klage auf Auskunft und Rechnungslegung sowie auf 60.000,00 DM hinsichtlich der teilweisen Abweisung der Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklag-ten festgesetzt.

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