Oberlandesgericht Köln, 1997-12-05, 19 W 45/97

19 W 45/97Tribunale superiore5 dic 1997

Regest

.) 1. Die dem Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses zuzubilligende Frist, innerhalb deren er zu entscheiden hat, ob und in welcher Weise er eine vom Mieter geleistete Kaution zur Abdeckung von Ansprüchen verwenden will, kann sich nach den Umständen des Einzelfalls auf 2 1/2 Monate beschränken. 2. Ein Untervermieter verhält sich gegenüber dem Untermieter treuwidrig, wenn er die Rückzahlung der von diesem im Rahmen des Untermietverhältnisses geleisteten Kaution mit der NichtEntfernung von Einrichtungsgegenständen verweigert, deren Beseitigung der Hauptvermieter erklärtermaßen nicht erwartet.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 19 W 45/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-12-05

Aktenzeichen: 19 W 45/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1205.19W45.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: ZEITNAHE ABRECHNUNG EINER MIETKAUTION

Leitsätze

.) 1. Die dem Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses zuzubilligende Frist, innerhalb deren er zu entscheiden hat, ob und in welcher Weise er eine vom Mieter geleistete Kaution zur Abdeckung von Ansprüchen verwenden will, kann sich nach den Umständen des Einzelfalls auf 2 1/2 Monate beschränken.

  1. Ein Untervermieter verhält sich gegenüber dem Untermieter treuwidrig, wenn er die Rückzahlung der von diesem im Rahmen des Untermietverhältnisses geleisteten Kaution mit der NichtEntfernung von Einrichtungsgegenständen verweigert, deren Beseitigung der Hauptvermieter erklärtermaßen nicht erwartet.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. August 1997 - 21 O 259/97 - dahin abgeändert, daß die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen ebenfalls den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.

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