19 U 69/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-12-19, 19 U 69/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-12-19, 19 U 69/97
19 U 69/97Tribunale superiore19 dic 1997
Regest
1. Vereinbaren die Parteien eines Werklieferungsvertrages auf Wunsch des Bestellers die Stundung der Kaufpreis- bzw. Werklohnforderung des Lieferanten verbunden mit einer Ratenzahlung, so liegt in der vorbehaltlosen Hinnahme eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens des Lieferanten über die getroffene Vereinbarung durch den Besteller jedenfalls dann ein formlos gültiges deklaratorisches Schuldanerkenntnis im Sinne einer Billigung der Lieferungen, wenn dem Besteller Mängel der gelieferten Bauteile bekannt waren, oder wenn er mit ihnen rechnen mußte. 2. Zur Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB.
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 19 U 69/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-12-19
Aktenzeichen: 19 U 69/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1219.19U69.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB § 781, HGB § 377
Leitsätze
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Vereinbaren die Parteien eines Werklieferungsvertrages auf Wunsch des Bestellers die Stundung der Kaufpreis- bzw. Werklohnforderung des Lieferanten verbunden mit einer Ratenzahlung, so liegt in der vorbehaltlosen Hinnahme eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens des Lieferanten über die getroffene Vereinbarung durch den Besteller jedenfalls dann ein formlos gültiges deklaratorisches Schuldanerkenntnis im Sinne einer Billigung der Lieferungen, wenn dem Besteller Mängel der gelieferten Bauteile bekannt waren, oder wenn er mit ihnen rechnen mußte.
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Zur Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen vom 18.02.1997 - 41 O 92/96 - unter Zu-rückweisung der weitergehenden Berufung im Zinsausspruch teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 268.374,71 DM nebst 8,33 % Zinsen aus 125.485,37 DM seit dem 06.02.1996 bis zum 26.03.1996 und 6,5 % Zinsen aus diesem Betrag seit dem 27.03.1996, 8,33 % Zinsen aus 112.014,63 DM seit dem 21.03.1996 bis zum 26.03.1996 und 6,5 % Zinsen aus diesem Betrag seit dem 27.03.1996 so-wie 6,5 % Zinsen aus 30.874,71 DM seit dem 21.03.1996 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 340.000 DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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