Oberlandesgericht Köln, 1998-01-23, 19 U 109/97

19 U 109/97Tribunale superiore23 gen 1998

Regest

Zur Verkehrssicherungspflicht von Landwirten gehört es vor allem im Einzugsbereich einer Großstadt, Veränderungen im Freizeitverhalten der Bevölkerung zur Kenntnis zu nehmen und sich im Rahmen des Zumutbaren darauf einzustellen. Deshalb kann eine bestehende Übung, zur vorübergehenden Absperrung von Wegen während des Viehtriebs einfachen Weidedraht zu benutzen und diesen nach Wiederöffnung der Wege seitlich liegen zu lassen, nicht mehr anerkannt werden. Zur Vermeidung nicht ganz fernliegender mißbräuchlicher Wegesperrungen und der damit verbundenen Gefahren insbesondere für Freizeitsportler (hier: Mountainbiker) sind vielmehr statt des Drahtes besser erkennbare, einfach zu handhabende und leicht und billig zu beschaffende Absperrmittel (z.B. rotweiße Plastikketten) zu verwenden, die zudem zur Steigerung der Verkehrssicherheit auch ohne unzumutbare Belastung jeweils nach Gebrauch mitgenommen werden können.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 19 U 109/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-01-23

Aktenzeichen: 19 U 109/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0123.19U109.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB § 823

Leitsätze

Zur Verkehrssicherungspflicht von Landwirten gehört es vor allem im Einzugsbereich einer Großstadt, Veränderungen im Freizeitverhalten der Bevölkerung zur Kenntnis zu nehmen und sich im Rahmen des Zumutbaren darauf einzustellen. Deshalb kann eine bestehende Übung, zur vorübergehenden Absperrung von Wegen während des Viehtriebs einfachen Weidedraht zu benutzen und diesen nach Wiederöffnung der Wege seitlich liegen zu lassen, nicht mehr anerkannt werden. Zur Vermeidung nicht ganz fernliegender mißbräuchlicher Wegesperrungen und der damit verbundenen Gefahren insbesondere für Freizeitsportler (hier: Mountainbiker) sind vielmehr statt des Drahtes besser erkennbare, einfach zu handhabende und leicht und billig zu beschaffende Absperrmittel (z.B. rotweiße Plastikketten) zu verwenden, die zudem zur Steigerung der Verkehrssicherheit auch ohne unzumutbare Belastung jeweils nach Gebrauch mitgenommen werden können.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.03.1997 - 21 O 565/95 - abgeändert. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

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