Oberlandesgericht Köln, 1998-03-05, 1 U 86/97

1 U 86/97Tribunale superiore5 mar 1998

Regest

1. Ob die Beweiskraft einer Urkunde erschütternde Mängel i.S.d. § 419 ZPO gegeben sind, ist in freier richterlicher Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zu entscheiden. 2. Der Streitgegenstand der Vollstreckungsabwehrklage ergibt sich aus dem gestellten Antrag und dem geltend gemachten materiellrechtlichen Einwand. Werden neue Einwände nachgeschoben, liegt ein neuer Streitgegenstand vor, der auch in der Berufungsinstanz ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO ermöglicht.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 1 U 86/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-03-05

Aktenzeichen: 1 U 86/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0305.1U86.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 286, 419, 440 II, 767

Leitsätze

  1. Ob die Beweiskraft einer Urkunde erschütternde Mängel i.S.d. § 419 ZPO gegeben sind, ist in freier richterlicher Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zu entscheiden.

  2. Der Streitgegenstand der Vollstreckungsabwehrklage ergibt sich aus dem gestellten Antrag und dem geltend gemachten materiellrechtlichen Einwand. Werden neue Einwände nachgeschoben, liegt ein neuer Streitgegenstand vor, der auch in der Berufungsinstanz ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO ermöglicht.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 31.07.1997 - 15 O 490/96 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 30.10.1995 - 15 O 471/95 - wird hinsichtlich eines Betrages von 10.028,21 DM nebst anteiliger Zinsen in Höhe von 5 % für unzulässig erklärt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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