19 U 116/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-03-06, 19 U 116/97
Oberlandesgericht Köln, 1998-03-06, 19 U 116/97
19 U 116/97Tribunale superiore6 mar 1998
Regest
1. Sonderfachleute müssen sich die für ihr Gutachten notwendigen Informationen in eigener Verantwortung beschaffen. Dazu müssen sie ihrem Auftraggeber die Fragen stellen, die zur Klärung des Sachverhaltes erforderlich sind. Sie dürfen sich nicht darauf verlassen, daß ihr Auftraggeber von sich aus auf alle wesentlichen Punkte hinweisen werde. 2. Dem Geschädigten, der von einem beauftragten Sonderfachmann wegen eines unrichtigen Gutachtens Schadensersatz fordert, kann grundsätzlich nicht deswegen ein Mitverschulden angelastet werden, weil er eine Gefahr, zu deren Vermeidung er den Sonderfachmann hinzugezogen hat, bei genügender Sorgfalt selbst hätte erkennen und abwenden können.
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 19 U 116/97 — Grundurteil
Entscheidungsdatum: 1998-03-06
Aktenzeichen: 19 U 116/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0306.19U116.97.00
Dokumenttyp: Grundurteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB § 254
Leitsätze
- Sonderfachleute müssen sich die für ihr Gutachten notwendigen Informationen in eigener Verantwortung beschaffen. Dazu müssen sie ihrem Auftraggeber die Fragen stellen, die zur Klärung des Sachverhaltes erforderlich sind. Sie dürfen sich nicht darauf verlassen, daß ihr Auftraggeber von sich aus auf alle wesentlichen Punkte hinweisen werde.
- Dem Geschädigten, der von einem beauftragten Sonderfachmann wegen eines unrichtigen Gutachtens Schadensersatz fordert, kann grundsätzlich nicht deswegen ein Mitverschulden angelastet werden, weil er eine Gefahr, zu deren Vermeidung er den Sonderfachmann hinzugezogen hat, bei genügender Sorgfalt selbst hätte erkennen und abwenden können.
Tenor
Auf die Berufung des Streithelfers der Kläger wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 03.04.1997 - 21 O 483/94 - teilweise abgeändert. Die Klage ist dem Grunde nach in vollem Umfang gerechtfertigt. Zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Anspruchs wird die Sa-che an das Landgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landge-richt vorbehalten.
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