Oberlandesgericht Köln, 1998-04-22, 17 W 128/98

17 W 128/98Tribunale superiore22 apr 1998

Regest

1. Die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid aufgrund einer Bürgschaftsgestellung dem Schuldner entstandenen Avalkosten gehören nicht zu den Kosten des vorangegangenen Prozesses. 2. Der Schuldner kann die Avalkosten auch nicht gemäß § 788 Abs. 2 ZPO ersetzt verlangen; diese Bestimmung erfaßt nur die nach § 788 Abs. 1 ZPO zugunsten des Gläubigers beigetriebenen Vollstreckungskosten, nicht aber die durch die Vollstreckung entstandenen eigenen Kosten des Schuldners. 3. Der Schuldner kann Ersatz seines Aufwandes nur im Wege des Zwischenantrages nach § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO oder durch eine besondere Klage erlangen.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 17 W 128/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-04-22

Aktenzeichen: 17 W 128/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0422.17W128.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: ZPO § 788 II; ZPO § 788 I

Leitsätze

  1. Die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid aufgrund einer Bürgschaftsgestellung dem Schuldner entstandenen Avalkosten gehören nicht zu den Kosten des vorangegangenen Prozesses.

  2. Der Schuldner kann die Avalkosten auch nicht gemäß § 788 Abs. 2 ZPO ersetzt verlangen; diese Bestimmung erfaßt nur die nach § 788 Abs. 1 ZPO zugunsten des Gläubigers beigetriebenen Vollstreckungskosten, nicht aber die durch die Vollstreckung entstandenen eigenen Kosten des Schuldners.

  3. Der Schuldner kann Ersatz seines Aufwandes nur im Wege des Zwischenantrages nach § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO oder durch eine besondere Klage erlangen.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.