Oberlandesgericht Köln, 1998-08-04, 9 U 17/98

9 U 17/98Tribunale superiore4 ago 1998

Regest

Ein ausdrücklicher Hinweis im Nachtrag zum Versicherungsschein, aufgrund deren der Versicherungsnehmer die neue Prämie alsbald zahlt, kann damit Gegenstand einer wirksamen individualvertraglichen Abrede sein. Auf die Einbeziehung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen gem. § 5 a VVG kommt es dann nicht an.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 9 U 17/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-08-04

Aktenzeichen: 9 U 17/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0804.9U17.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: VVG § 5 a, AK § 13 Abs. 4

Leitsätze

Ein ausdrücklicher Hinweis im Nachtrag zum Versicherungsschein, aufgrund deren der Versicherungsnehmer die neue Prämie alsbald zahlt, kann damit Gegenstand einer wirksamen individualvertraglichen Abrede sein. Auf die Einbeziehung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen gem. § 5 a VVG kommt es dann nicht an.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.11.1997 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 206/96 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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