16 WX 160/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-10-01, 16 WX 160/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-10-01, 16 WX 160/98
16 WX 160/98Tribunale superiore1 ott 1998
Regest
Bauliche Veränderung durch Maßnahmen, die den äußeren Eindruck nicht tangieren WEG § 22 Bauliche Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum bedürfen auch dann der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, wenn sie zwar das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage nicht merklich verändern, durch sie aber den übrigen Eigentümern sonstige Gefahren (z.B. Lärmbelästigung) drohen. 036 16 Wx 160/98 OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S In dem Wohnungseigentumsverfahren pp. hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Dr. Ahn-Roth am 01.10.1998 b e s c h l o s s e n : Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.08.1998 - 29 T 192/98 - wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 160/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-10-01
Aktenzeichen: 16 WX 160/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1001.16WX160.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG § 22
Leitsätze
Bauliche Veränderung durch Maßnahmen, die den äußeren Eindruck nicht tangieren
WEG § 22 Bauliche Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum bedürfen auch dann der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, wenn sie zwar das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage nicht merklich verändern, durch sie aber den übrigen Eigentümern sonstige Gefahren (z.B. Lärmbelästigung) drohen.
036 16 Wx 160/98
OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S
In dem Wohnungseigentumsverfahren
pp.
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Dr. Ahn-Roth am 01.10.1998
b e s c h l o s s e n :
Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.08.1998 - 29 T 192/98 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
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