Oberlandesgericht Köln, 1998-10-23, 19 U 26/98

19 U 26/98Tribunale superiore23 ott 1998

Regest

Abrechnung eines Werkvertrages durch Konkursverwalter KO § 17, BGB § 649 1. Verweigert der Konkursverwalter die weitere Erfüllung eines vom Gemeinschuldner teilweise erfüllten Werkvertrages (§ 17 KO), so kann er nur dann den Wert der erbrachten Leistungen zur Masse verlangen, wenn dem Vertragspartner durch die Ablehnung der Erfüllung kein Schaden entstanden oder sein Schaden niedriger ist als der Wert Teilleistungen des Gemeinschuldners. 2. Die Ermittlung des Wertes der erbrachten Teilleistungen setzt eine Abrechnung voraus, die derjenigen entspricht, die ein Unternehmer nach der Kündigung eines Werkvertrages (§ 649 BGB) vornehmen muß. Bei einem Pauschalvertrag muß der Konkursverwalter dementsprechend für eine schlüssige Klage die erbrachten Leistungen und die dafür anzusetzende Vergütung darlegen und von dem nicht ausgeführten Teil abgrenzen. Dazu gehört, daß er das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darstellt. 3. Der Konkursverwalter kann sich auf eine vereinfachte Abrechnung dergestalt, daß er von dem vereinbarten Pauschalpreis die nicht geleisteten Arbeiten absetzt, ausnahmsweise beschränken, wenn die vom Gemeinschuldner zu erbringenden Leistungen unstreitig nahezu vollständig fertiggestellt sind (Abgrenzung zu BGHZ 96, 392 = NJW 1986, 1176).

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 19 U 26/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-10-23

Aktenzeichen: 19 U 26/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1023.19U26.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: KO § 17; BGB § 649

Leitsätze

Abrechnung eines Werkvertrages durch Konkursverwalter

KO § 17, BGB § 649 1. Verweigert der Konkursverwalter die weitere Erfüllung eines vom Gemeinschuldner teilweise erfüllten Werkvertrages (§ 17 KO), so kann er nur dann den Wert der erbrachten Leistungen zur Masse verlangen, wenn dem Vertragspartner durch die Ablehnung der Erfüllung kein Schaden entstanden oder sein Schaden niedriger ist als der Wert Teilleistungen des Gemeinschuldners. 2. Die Ermittlung des Wertes der erbrachten Teilleistungen setzt eine Abrechnung voraus, die derjenigen entspricht, die ein Unternehmer nach der Kündigung eines Werkvertrages (§ 649 BGB) vornehmen muß. Bei einem Pauschalvertrag muß der Konkursverwalter dementsprechend für eine schlüssige Klage die erbrachten Leistungen und die dafür anzusetzende Vergütung darlegen und von dem nicht ausgeführten Teil abgrenzen. Dazu gehört, daß er das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darstellt. 3. Der Konkursverwalter kann sich auf eine vereinfachte Abrechnung dergestalt, daß er von dem vereinbarten Pauschalpreis die nicht geleisteten Arbeiten absetzt, ausnahmsweise beschränken, wenn die vom Gemeinschuldner zu erbringenden Leistungen unstreitig nahezu vollständig fertiggestellt sind (Abgrenzung zu BGHZ 96, 392 = NJW 1986, 1176).

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