Oberlandesgericht Köln, 1998-12-16, 13 W 75/98

13 W 75/98Tribunale superiore16 dic 1998

Regest

1. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit unterliegt dem Anwaltszwang, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug als Anwaltsprozess zu führen ist. Das gilt auch dann, wenn der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Anwalt das Mandatsverhältnis gekündigt und die Aufhebung seiner Beiordnung beantragt hat. 2. Es begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Richter im Anwaltsprozess den Anwalt in Ansehung eines von der Partei persönlich eingereichten umfangreichen Schriftsatzes fragt, ob er dies nicht habe verhindern können.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 13 W 75/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-12-16

Aktenzeichen: 13 W 75/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1216.13W75.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 44, 46, 569 II

Leitsätze

  1. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit unterliegt dem Anwaltszwang, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug als Anwaltsprozess zu führen ist. Das gilt auch dann, wenn der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Anwalt das Mandatsverhältnis gekündigt und die Aufhebung seiner Beiordnung beantragt hat. 2. Es begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Richter im Anwaltsprozess den Anwalt in Ansehung eines von der Partei persönlich eingereichten umfangreichen Schriftsatzes fragt, ob er dies nicht habe verhindern können.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) vom 27.11.1998 gegen den Beschluß des Landgerichts Aachen vom 28.10.1998 wird verworfen.

Der Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.