Oberlandesgericht Köln, 1999-01-29, 19 U 109/98

19 U 109/98Tribunale superiore29 gen 1999

Regest

Bei der Anmietung von Gewerberäumen handelt es sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft, bei dem der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin geht, daß der Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll. Hat der Geschäftsführer einer GmbH bei den Vertragsverhandlungen deutlich gemacht, für die GmbH handeln zu wollen, scheidet eine persönliche Haftung auch dann aus, wenn in der Parteibezeichnung des Mietvertrages der Zusatz "GmbH" fehlt und er den Vertrag nur mit seinem Namen (ohne Zusätze) unterschrieben hat.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 19 U 109/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-01-29

Aktenzeichen: 19 U 109/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0129.19U109.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB § 164

Leitsätze

Bei der Anmietung von Gewerberäumen handelt es sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft, bei dem der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin geht, daß der Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll. Hat der Geschäftsführer einer GmbH bei den Vertragsverhandlungen deutlich gemacht, für die GmbH handeln zu wollen, scheidet eine persönliche Haftung auch dann aus, wenn in der Parteibezeichnung des Mietvertrages der Zusatz "GmbH" fehlt und er den Vertrag nur mit seinem Namen (ohne Zusätze) unterschrieben hat.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. Mai 1998 - 21 O 147/97 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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