Oberlandesgericht Köln, 1999-05-07, 16 WX 131/98

16 WX 131/98Tribunale superiore7 mag 1999

Regest

Kostentragungspflicht bei Rücknahme des Rechtsmittels WEG § 47 S. 1 Außergerichtliche Kosten sind im Wohnungseigentumsverfahren nur ausnahmsweise zu erstatten. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht bereits immer dann vor, wenn ein Beschwerdeführer sein Rechtsmittel zurücknimmt. Auch in einem solchen Fall müssen alle Umstände des konkreten Einzelfalles bei der Kostenentscheidung angemessen berücksichtigt werden. 16 Wx 131/98 OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S In der Wohnungseigentumssache pp. hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Dr. Schmitz am 07.05.1999 b e s c h l o s s e n : Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1). Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.000,-- DM festgesetzt.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 131/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-05-07

Aktenzeichen: 16 WX 131/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0507.16WX131.98.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG § 47 S. 1

Leitsätze

Kostentragungspflicht bei Rücknahme des Rechtsmittels

WEG § 47 S. 1 Außergerichtliche Kosten sind im Wohnungseigentumsverfahren nur ausnahmsweise zu erstatten. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht bereits immer dann vor, wenn ein Beschwerdeführer sein Rechtsmittel zurücknimmt. Auch in einem solchen Fall müssen alle Umstände des konkreten Einzelfalles bei der Kostenentscheidung angemessen berücksichtigt werden.

16 Wx 131/98

OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S

In der Wohnungseigentumssache

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Dr. Schmitz

am 07.05.1999

b e s c h l o s s e n :

Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1). Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.000,-- DM festgesetzt.

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