6 U 14/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-06-23, 6 U 14/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-06-23, 6 U 14/99
6 U 14/99Tribunale superiore23 giu 1999
Regest
1. Bei der Werbung für das Angebot eines Handys in Verbindung mit der Vermittlung eines Netzkartenvertrages ist zwar die Bildung eines Endpreises i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngVO nicht geboten, wohl aber eine dem Verkaufspreis für das Handy eindeutig zugeordnete, leicht erkennbare und deutlich lesbare Angabe der Preisbestandteile, die auf den Netzkartenvertrag entfalle. 2. Auch wenn der angesprochene Verbraucher zwischenzeitlich davon ausgeht, daß er ein Handy zu weit unter seinem Wert liegenden Niedrigstpreisen nicht ohne Abschluß eines Netzkartenvertrages erwerben kann, enthebt das den Anbieter derartiger Kopplungsangebote nicht der Verpflichtung, in seiner Werbung klare Preisaussagen zu machen. 3. Werden in einer Werbeanzeige zwei Handys verschiedener Hersteller mit erheblich unterschiedlichen Kaufpreisen angeboten, ist in besonders eindeutiger Weise über die je geltenden Tarifwerke aufzuklären.
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 6 U 14/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-06-23
Aktenzeichen: 6 U 14/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0623.6U14.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 3, PAngVO § 1 Abs. 2 und 6
Leitsätze
- Bei der Werbung für das Angebot eines Handys in Verbindung mit der Vermittlung eines Netzkartenvertrages ist zwar die Bildung eines Endpreises i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngVO nicht geboten, wohl aber eine dem Verkaufspreis für das Handy eindeutig zugeordnete, leicht erkennbare und deutlich lesbare Angabe der Preisbestandteile, die auf den Netzkartenvertrag entfalle.
- Auch wenn der angesprochene Verbraucher zwischenzeitlich davon ausgeht, daß er ein Handy zu weit unter seinem Wert liegenden Niedrigstpreisen nicht ohne Abschluß eines Netzkartenvertrages erwerben kann, enthebt das den Anbieter derartiger Kopplungsangebote nicht der Verpflichtung, in seiner Werbung klare Preisaussagen zu machen.
- Werden in einer Werbeanzeige zwei Handys verschiedener Hersteller mit erheblich unterschiedlichen Kaufpreisen angeboten, ist in besonders eindeutiger Weise über die je geltenden Tarifwerke aufzuklären.
Tenor
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 3.12.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 616/98 -
wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor wie folgt neu gefaßt wird:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung ein Handy Alcatel One Touch Easy, wie auf der nachfolgenden Seite 3 dieses Urteils wiedergegeben, wobei die Daten nur beispielhaft angeführt sind, unter Preisangabe mit dem Hinweis:
"Inklusive freies Telefonieren für 100 DM"
zu bewerben.
2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.