19 U 12/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-11-26, 19 U 12/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-11-26, 19 U 12/99
19 U 12/99Tribunale superiore26 nov 1999
Regest
Treffen drei Parteien zur Regelung eines Streitverhältnisses eine Vereinbarung, wonach der eine Teil sich verpflichtet, an den anderen bei Abschluss eines Vertrages mit einem nicht an der Vereinbarung beteiligten Vierten 600.000,- DM zu zahlen und der andere im Gegenzug auf eine Forderung gegen den Dritten verzichtet, obliegt der zur Zahlung verpflichteten Partei die Darlegung eventueller Leistungsstörungen im Verhältnis zum Dritten. Zur Wirksamkeit eines dreiseitigen Vergleichs reicht es aus, dass die Ausgleichspflicht des Dritten lediglich dem Rahmen nach geregelt ist und noch der Ausgestaltung bedarf. Auf der Einrede des nicht erfüllten Vertrages im Verhältnis zum Dritten kann sich die zur Zahlung verpflichtete Partei gegenüber dem Berechtigten nicht berufen, wenn ihre Ansprüche lediglich dem Rahmen nach feststehen, zu ihrer Fälligkeit aber noch der Konkretisierung bedürfen. Sind ausschließlich Liquiditätserwägungen für die Vereinbarung einer Vertragsklausel maßgebend, nach der die Fälligkeit einer Zahlung an den Ausgleich einer abgetretenen Forderung durch einen Dritten geknüpft wird, so kann die Klausel nach Treu und Glauben nur so verstanden werden, dass zum Eintritt der Fälligkeit auch eine der Zahlungsverpflichtung entsprechende Teilzahlung des Dritten ausreichen soll.
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 19 U 12/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-11-26
Aktenzeichen: 19 U 12/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1126.19U12.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 242, 320, 334, 779
Leitsätze
Treffen drei Parteien zur Regelung eines Streitverhältnisses eine Vereinbarung, wonach der eine Teil sich verpflichtet, an den anderen bei Abschluss eines Vertrages mit einem nicht an der Vereinbarung beteiligten Vierten 600.000,- DM zu zahlen und der andere im Gegenzug auf eine Forderung gegen den Dritten verzichtet, obliegt der zur Zahlung verpflichteten Partei die Darlegung eventueller Leistungsstörungen im Verhältnis zum Dritten. Zur Wirksamkeit eines dreiseitigen Vergleichs reicht es aus, dass die Ausgleichspflicht des Dritten lediglich dem Rahmen nach geregelt ist und noch der Ausgestaltung bedarf. Auf der Einrede des nicht erfüllten Vertrages im Verhältnis zum Dritten kann sich die zur Zahlung verpflichtete Partei gegenüber dem Berechtigten nicht berufen, wenn ihre Ansprüche lediglich dem Rahmen nach feststehen, zu ihrer Fälligkeit aber noch der Konkretisierung bedürfen. Sind ausschließlich Liquiditätserwägungen für die Vereinbarung einer Vertragsklausel maßgebend, nach der die Fälligkeit einer Zahlung an den Ausgleich einer abgetretenen Forderung durch einen Dritten geknüpft wird, so kann die Klausel nach Treu und Glauben nur so verstanden werden, dass zum Eintritt der Fälligkeit auch eine der Zahlungsverpflichtung entsprechende Teilzahlung des Dritten ausreichen soll.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.12.1998 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 422/98 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 600.000.- DM nebst 5 % Zinsen seit dem 31.12.1998 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 660.000,00 DM abwenden, so-fern nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Der Beklagten wird gestattet, die Sicherheit durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank o-der öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
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