2 WX 35/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-12-16, 2 WX 35/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-12-16, 2 WX 35/99
2 WX 35/99Tribunale superiore16 dic 1999
Regest
Rücknahme des Erbscheinsantrages BGB § 2353, FGG § 27 Ein Erbscheinsantrag kann bis zum Abschluß des Erbscheinsverfahrens jederzeit auch durch eine Erklärung gegenüber dem Beschwerdegericht zurückgenommen werden. Die Rücknahme des Erbscheinsantrages kann weder widerrufen noch wegen Willensmängel angefochten werden. Das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins ist auch durch das Rechtsbeschwerdegericht eigenständig zu prüfen.
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 2 WX 35/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-12-16
Aktenzeichen: 2 WX 35/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1216.2WX35.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: BGB § 2353; FGG § 27; RÜCKNAHME DES ERBSCHEINSANTRAGES
Leitsätze
Rücknahme des Erbscheinsantrages
BGB § 2353, FGG § 27 Ein Erbscheinsantrag kann bis zum Abschluß des Erbscheinsverfahrens jederzeit auch durch eine Erklärung gegenüber dem Beschwerdegericht zurückgenommen werden. Die Rücknahme des Erbscheinsantrages kann weder widerrufen noch wegen Willensmängel angefochten werden. Das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins ist auch durch das Rechtsbeschwerdegericht eigenständig zu prüfen.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.