Oberlandesgericht Köln, 2000-01-24, 16 U 42/99

16 U 42/99Tribunale superiore24 gen 2000

Regest

Die Lärmbelästigung bis 4 Uhr morgens durch eine Diskothek in der Nähe einer Ferienanlage stellt, auch wenn in südlichen Ländern ein gewisses Maß an nächtlicher Lärmbelästigung als ortsüblich hinzunehmen ist, einen Reisemangel dar, wenn laut Katalog eine "ruhige Lage" zugesichert war. Ein derartiger Mangel kann einen Minderungssatz von 20 % rechtfertigen.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 16 U 42/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-01-24

Aktenzeichen: 16 U 42/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0124.16U42.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: BGB § 651 d

Leitsätze

Die Lärmbelästigung bis 4 Uhr morgens durch eine Diskothek in der Nähe einer Ferienanlage stellt, auch wenn in südlichen Ländern ein gewisses Maß an nächtlicher Lärmbelästigung als ortsüblich hinzunehmen ist, einen Reisemangel dar, wenn laut Katalog eine "ruhige Lage" zugesichert war. Ein derartiger Mangel kann einen Minderungssatz von 20 % rechtfertigen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.03.1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 490/98 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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