19 U 159/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-03-31, 19 U 159/99
Oberlandesgericht Köln, 2000-03-31, 19 U 159/99
19 U 159/99Tribunale superiore31 mar 2000
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 19 U 159/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-03-31
Aktenzeichen: 19 U 159/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0331.19U159.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. August 1999 - 21 O 190/98 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über die bereits gezahlten 10.815,74 DM hinaus weitere 4.326,29 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.1.1998 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage werden der Kläger sowie die Widerbeklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte zu 1) 1.233,48 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.1.1998 zu zahlen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen der Kläger 53 %, der Kläger und die Widerbeklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 11 %, die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu 36 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu 36 %, die der Beklagten zu 1) der Kläger zu 53 % und der Kläger und die Widerbeklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 11 %, die der Beklagten zu 2) und 3) der Kläger zu 60 %; im übrigen trägt sie jede Partei selbst. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 50 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 50 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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