4 UF 20/01•Oberlandesgericht Köln, 2002-06-18, 4 UF 20/01
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 4 UF 20/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-06-18
Aktenzeichen: 4 UF 20/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0618.4UF20.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 11. Januar 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn - 42 F 240/00 - wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 11. Januar 2001 - 42 F 240/00 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
- für die Zeit von März 2000 bis Dezember 2000 restlichen Unterhalt in Höhe von 10.949,34 EUR
nebst 4 % Zinsen aus 2.189,86 EUR
seit dem 24. August 2000 (Rechtshängigkeit der Klage) sowie
Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 4.379,74 EUR seit dem 24. August 2000,
aus weiteren 1.094,93 EUR seit dem 1. September 2000,
aus weiteren 1.094,94 EUR seit dem 1. Oktober 2000,
aus weiteren 1.094,93 EUR seit dem 1. November 2000 und
aus weiteren 1.094,94 EUR seit dem 1. Dezember 2000,
für das Jahr 2001 restlichen Unterhalt in Höhe von 6.228,46 EUR und
ab Januar 2002 monatlichen laufenden Trennungsunterhalt in Höhe von 1.280,82 EUR abzüglich jeweils geleisteter Zahlungen zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 1/6 und der Beklagte zu 5/6.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/7 und der Beklagte zu 6/7.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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