6 U 181/01•Oberlandesgericht Köln, 2002-08-14, 6 U 181/01
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 6 U 181/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-08-14
Aktenzeichen: 6 U 181/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0814.6U181.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten wird das am 23.08.2001 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 7/01 - teilweise abgeändert und insgesamt im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:
A.
Die Klage wird abgewiesen.
B.
Auf die Widerklage
I.
werden die Klägerin und die Drittwiderbeklagte zu 2) verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
1.1.
im Bereich der Vermittlung von Spielverträgen im Namen von Wettgemeinschaften sowie der Fachberatung für L. und T. selbst und/oder durch Dritte die Firma
"F.L.A. GmbH & Co International KG"
und/oder die Firma
"F.L.A. GmbH"
und/oder das Firmenschlagwort
"F."
zu verwenden und/oder verwenden zu lassen;
1.2.
für die Bewerbung und/oder das Angebot von Spielergemeinschaften zur Teilnahme an Lotterien des Deutschen L.- und T.blocks die Internetadresse
F..d.
zu benutzen;
1.3.
die Vermittlung von Spielverträgen im Namen von Wettgemeinschaften sowie die Fachberatung für L. und T. unter dem Zeichen
F.,
wie es unter dem Aktenzeichen zur Eintragung als Wortmarke beim DPMA angemeldet worden ist, anzubieten und/oder zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen;
der Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß der vorstehenden Ziffer 1.1. seit dem 07.01.1999, gemäß der vorstehenden Ziffer 1.2. seit dem 04.09.1998 vorgenommen haben, und zwar unter Angabe der Umsätze, die unter den in den Ziffern 1.1. und 1.2. wiedergegebenen Kennzeichen erzielt wurden sowie über den Umfang und die Art der jeweils getätigten Werbung, aufgegliedert nach Kalendervierteljahren.
II.
wird festgestellt, dass die Klägerin und die Drittwiderbeklagte zu 2) verpflichtet sind, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß der vorstehenden Ziffer II. 1.1. seit dem 07.01.1999, gemäß der vorstehenden Ziffer II. 1.2. seit dem 04.09.1998 bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
III.
Die Klägerin und die Drittwiderbeklagte zu 2) werden verurteilt, die in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, die mit einem oder mehreren der in Ziffer II.1.1., II. 1.2. wiedergegebenen Zeichen versehen sind zu vernichten, insbesondere Werbematerial und Geschäftspapiere.
Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
C.
Die Zwischenfeststellungswiderklage wird abgewiesen.
D.
Von den in erster Instanz angefallenen Gerichtskosten hat die Klägerin 92% zu tragen, davon 84 % gemeinsam mit den Drittwiderbeklagten zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldner; 8 % der in erster Instanz angefallenen Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt.
Die in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte in Höhe von 8%, diejenigen der Drittwiderbeklagten zu 2) und zu 3) in Höhe von jeweils 10 % zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden der Klägerin mit 92% auferlegt, davon 84% gemeinsam mit den Drittwiderbeklagten zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldner. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz selbst.
Die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahren werden der Klägerin mit 68% auferlegt, wovon sie 63% mit der Drittwiderbeklagten zu 2) sowie 48% mit dem Drittwiderbeklagten zu 3) als Gesamtschuldner zu tragen hat; die Beklagte hat 32% der im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte 32%, von denjenigen der Drittwiderbeklagten zu 2) werden ihr 37% und von denjenigen des Drittwiderbeklagten zu 3) 47 % auferlegt. Die in der Berufung angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten hat die Klägerin in Höhe von 68% zu tragen, davon 63% gemeinsam mit der Drittwiderbeklagten zu 2) und 53% mit dem Drittwiderbeklagten zu 3) als Gesamtschuldner. Im übrigen tragen die Parteien ihre im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
E.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die gegen sie betriebene Zwangsvollstreckung jeweils gegen Leistung einer Sicherheit in der nachstehend bestimmten Höhe abwenden, falls nicht die jeweils vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Sicherheit beträgt bei Vollstreckung
des Unterlassungsausspruchs unter Ziff. B. I.1.1.: 150.000,00 EUR;
des Unterlassungsausspruchs unter Ziff. B. I.1.2.: 50.000,00 EUR;
des Unterlassungsausspruchs unter Ziff. B. I.1.3.: 30.000,00 EUR;
des Auskunftsanspruchs unter Ziff. B. I.2.: 10.000,00 EUR;
des Vernichtungsausspruchs unter B.III.: 3.000,00 EUR;
des Kostenausspruchs durch die Klägerin: 5.000,00 EUR;
des Kostenausspruchs durch die Drittwiderbeklagte zu 2): 6.000,00 EUR;
des Kostenausspruchs durch den Drittwiderbeklagen zu 3): 7.000,00 EUR;
des Kostenausspruchs durch die Beklagte: 14.000,00 EUR
F.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G.
Die mit diesem Urteil für die Klägerin, die Drittwiderbeklagte zu 2) sowie die Beklagte verbundene Beschwer übersteigt jeweils die Summe von 20.000,00 EUR.
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