Oberlandesgericht Köln, 2002-10-14, 2 Ws 508-509/02

2 Ws 508-509/02Tribunale superiore14 ott 2002

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 508-509/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-10-14

Aktenzeichen: 2 Ws 508-509/02

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:1014.2WS508.509.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Tenor

Es wird abgelehnt, Rechtsanwalt T. und Rechtsanwältin J. nach § 138 a StPO von der Mitwirkung in dem Verfahren auszuschließen.

Damit ist die Anordnung in dem Vorlagebeschluss vom 16. September 2002, dass die Rechte beider genannter Verteidiger nach § 138 c Abs. 3 S. 1 StPO ruhen, gegenstandslos.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der beiden ge-nannten Verteidiger hat die Staatskasse zu tragen. Hiervon sind ausge-nommen die Kosten für die Hinzuziehung der Rechtsanwältin M. als Bei-stand; diese werden nicht erstattet.

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