Oberlandesgericht Köln, 2002-11-29, HEs 211/02 - 242 -

HEs 211/02 - 242 -Tribunale superiore29 nov 2002

Regest

Bei einer fünf Jahre übersteigenden Straferwartung bedarf es besonderer fluchthemmender Faktoren, um die Fluchtgefahr auszuräumen.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — HEs 211/02 - 242 - — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-11-29

Aktenzeichen: HEs 211/02 - 242 -

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:1129.HES211.02.242.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StPO § 112

Leitsätze

Bei einer fünf Jahre übersteigenden Straferwartung bedarf es besonderer fluchthemmender Faktoren, um die Fluchtgefahr auszuräumen.

Tenor

Die Fortdauer der Untersuchungshaft wird angeordnet.

Die weitere Haftprüfung wird für die Dauer von 3 Monaten dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Mit vorliegender Haftentscheidung ist die weitere Beschwerde des Beschuldigten vom 5. November 2002 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln (109 Qs 512/02) vom 29. Oktober 2002 erledigt.

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