2 Ausl 28/03•Oberlandesgericht Köln, 2003-07-18, 2 Ausl 28/03
Oberlandesgericht Köln, 2003-07-18, 2 Ausl 28/03
2 Ausl 28/03Tribunale superiore18 lug 2003
Regest
Nach § 3 Abs. 3 IRG ist die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass die noch zu vollstreckende freiheitsentziehende Sanktion mindestens vier Monate beträgt. Es muss aus den vom ersuchenden Staat vorgelegten Urkunden hervorgehen, dass die voraussichtliche konkrete Vollstreckungsdauer die Mindesthöhe erreichen wird.
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 2 Ausl 28/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-07-18
Aktenzeichen: 2 Ausl 28/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0718.2AUSL28.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: IRG § 3 Abs. 3
Leitsätze
Nach § 3 Abs. 3 IRG ist die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass die noch zu vollstreckende freiheitsentziehende Sanktion mindestens vier Monate beträgt. Es muss aus den vom ersuchenden Staat vorgelegten Urkunden hervorgehen, dass die voraussichtliche konkrete Vollstreckungsdauer die Mindesthöhe erreichen wird.
Tenor
Die Anordnung der Auslieferungshaft gegen den iranischen Staatsangehörigen Z zum Zwecke der Strafverfolgung und die Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls durch die Beschlüsse des Senats vom 4. Februar 2003, 28. März 2003 und 30. April 2003 werden aufgehoben, weil eine Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung von den Behörden der Vereinigten Arabischen Emirate nicht mehr erbeten wird und die Generalstaatsanwaltschaft dies im Hinblick darauf, beantragt hat (§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 IRG).
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.