Oberlandesgericht Köln, 2003-10-10, HEs 117/03 - 150 -

HEs 117/03 - 150 -Tribunale superiore10 ott 2003

Regest

Mit der Anordnung der Außervollzugsetzung des Haftbefehls erübrigt sich eine Entscheidung zur Frage des § 121 Abs. 1 StPO.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — HEs 117/03 - 150 - — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-10-10

Aktenzeichen: HEs 117/03 - 150 -

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:1010.HES117.03.150.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StPO § 116; StPO § 121; § 122

Leitsätze

Mit der Anordnung der Außervollzugsetzung des Haftbefehls erübrigt sich eine Entscheidung zur Frage des § 121 Abs. 1 StPO.

Tenor

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Leverkusen vom 25.03.2003 (50 Gs 199/03) wird unter folgenden Auflagen außer Vollzug gesetzt:

  1. Der Angeklagte darf für die Zeit der Aufrechterhaltung des Haftbefehls keine selbständige Tätigkeit aufnehmen und insbesondere nicht gegen die durch die Stadt L. in der Vergangenheit ausgesprochene Gewerbeuntersagung verstoßen.

  2. Er darf keinerlei Tätigkeiten - selbständig oder unselbständig - zur Vermittlung von Krediten oder Kapitalanlagen aufnehmen.

  3. Ihm wird die Aufnahme von Krediten, einschließlich der Benutzung von Kreditkarten untersagt.

  4. Er hat jeglichen Wohnungswechsel der zuständigen Strafkammer anzuzeigen.

  5. Er hat der zuständigen Strafkammer unverzüglich die Aufnahme einer Arbeitsstelle anzuzeigen, dasselbe gilt für einen Wechsel der Arbeitsstelle.

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