2 U 125/03•Oberlandesgericht Köln, 2003-11-14, 2 U 125/03
Oberlandesgericht Köln, 2003-11-14, 2 U 125/03
2 U 125/03Tribunale superiore14 nov 2003
Regest
1. Zahlt ein Schuldner für einen Dritten die Prämien für eine kombinierte Kapital- und Risikolebensversicherung, stellt dies eine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO dar, wenn der Schuldner zu der Zahlung nicht verpflichtet war und ein etwaiger bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer wirtschaftlich wertlos ist. Die von dem Insolvenzverwalter als Anfechtungsgegnerin in Anspruch genommene Versicherungsgesellschaft kann der Unentgeltlichkeit der Prämienzahlung nur die Absicherung des Todesfallsrisikos entgegenhalten. Soweit die Prämien der Kapitalbildung dienen, schließt dies die Qualifizierung als unentgeltliche Leistung nicht aus. 2. Wenn sich ein Insolvenzverwalter erst nach Ablauf der Zwei-Jahresfrist des § 146 InsO mit ergänzenden Ausführungen auf einen in der Klageschrift noch nicht erwähnten Anfechtungsgrund beruft, ändert dies nichts an der Unterbrechungs- bzw. Hemmungswirkung der Klage, wenn der Streitgegenstand derselbe bleibt.
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 2 U 125/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-11-14
Aktenzeichen: 2 U 125/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:1114.2U125.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: InsO §§ 134 Abs. 1, 143, 146
Leitsätze
Zahlt ein Schuldner für einen Dritten die Prämien für eine kombinierte Kapital- und Risikolebensversicherung, stellt dies eine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO dar, wenn der Schuldner zu der Zahlung nicht verpflichtet war und ein etwaiger bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer wirtschaftlich wertlos ist. Die von dem Insolvenzverwalter als Anfechtungsgegnerin in Anspruch genommene Versicherungsgesellschaft kann der Unentgeltlichkeit der Prämienzahlung nur die Absicherung des Todesfallsrisikos entgegenhalten. Soweit die Prämien der Kapitalbildung dienen, schließt dies die Qualifizierung als unentgeltliche Leistung nicht aus.
Wenn sich ein Insolvenzverwalter erst nach Ablauf der Zwei-Jahresfrist des § 146 InsO mit ergänzenden Ausführungen auf einen in der Klageschrift noch nicht erwähnten Anfechtungsgrund beruft, ändert dies nichts an der Unterbrechungs- bzw. Hemmungswirkung der Klage, wenn der Streitgegenstand derselbe bleibt.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Juni 2003 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 13/02 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 8. Dezember 2003 Stellung zu nehmen.
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