16 U 36/04•Oberlandesgericht Köln, 2004-07-28, 16 U 36/04
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 16 U 36/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-07-28
Aktenzeichen: 16 U 36/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0728.16U36.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.02.2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 584/03 - wird aus den Gründen des Beschlusses vom 05.07.2004, die durch den Schriftsatz der Klägerin vom 20.07.2004 nicht entkräftet werden, als nicht begründet zurückgewiesen. Die Klägerin hat die ihr in eige-nen Angelegenheiten obliegende Sorgfalt, sich vor Schaden zu bewahren, in besonders hohem Maße außeracht gelassen, indem sie den von ihr nach ihrem Sachvortrag am 19.12.2002/20.12.2002 getragenen Schmuck nach ihrer Rückkehr in das Appartement nicht in dem zur Verfügung stehenden Safe deponiert hat. Denn sie durfte nicht darauf vertrauen, dass Dritte - gleich auf welche Weise - nicht in das Appartement eindringen würden und hätte den von ihr behaupteten Diebstahl durch Aufbewahrung der Wertgegenstände in dem Safe in einfacher Weise verhindern können. Soweit die Klägerin mutmaßt, die Eindringlinge hätten möglicherweise auch einen Schlüssel zum Tresor besessen, mittels dessen sie im Tresor befindliche Wertsachen an sich hätten bringen können, handelt es sich um dabei um eine bloße Spekulation, die durch Tatsachenvortrag nicht gestützt wird.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Berufungsstreitwert wird auf 28.945,52 EUR festgesetzt.
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