Oberlandesgericht Köln, 2006-05-24, 6 U 236/05

6 U 236/05Tribunale superiore24 mag 2006

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 6 U 236/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-05-24

Aktenzeichen: 6 U 236/05

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0524.6U236.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. November 2005 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O (Kart) 93/05 – teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,- und, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Wochen oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an dem Vorstandsvorsitzenden, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für einen Preselection-Kunden der Klägerin, der mit einem anderen Anbieter einen zweiten Preselection-Vertrag geschlossen bzw. den Abschluss eines derartigen Vertrages angeboten und seine Willenserklärung rechtswirksam widerrufen hat, den Telefonanschluss des Kunden so einzustellen, dass alle Telefongespräche, bei denen keine Verbindungsnetzbetreiberkennzahl eingegeben wurde, über die Beklagte geführt werden,

wenn der Kunde gegenüber der Beklagten den Widerruf des zweiten Preselection-Vertrages angezeigt hat und erklärt hat, wieder die Bedingungen des ersten Preselection-Vertrages erhalten zu wollen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung des gegen sie gerichteten Kostenerstattungsanspruches können die Parteien jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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