Oberlandesgericht Köln, 2007-03-16, 2 Ws 101-103/07

2 Ws 101-103/07Tribunale superiore16 mar 2007

Regest

Das Erstverbüßungsprivileg des § 57 Abs. 1 Nr. 1 StPO gilt bei einer Anschlussvollstreckung mehrerer selbständiger Freiheitsstrafen nicht nur bezüglich der Ersten, sondern auch bezüglich der nachfolgend vollstreckten Strafe (n), selbst wenn die Summe der Strafen 2 Jahre übersteigt. Der Senat hält an seiner früheren - gegenteiligen - Auffassung nicht fest.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 101-103/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-03-16

Aktenzeichen: 2 Ws 101-103/07

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:0316.2WS101.103.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: § 57 Abs. 2 Nr. 1 StPO

Leitsätze

Das Erstverbüßungsprivileg des § 57 Abs. 1 Nr. 1 StPO gilt bei einer Anschlussvollstreckung mehrerer selbständiger Freiheitsstrafen nicht nur bezüglich der Ersten, sondern auch bezüglich der nachfolgend vollstreckten Strafe (n), selbst wenn die Summe der Strafen 2 Jahre übersteigt. Der Senat hält an seiner früheren - gegenteiligen - Auffassung nicht fest.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die

Kosten des Beschwerdeverfahrens – über das

Halbstrafengesuch an die Strafvollstreckungskammer des

Landgerichts Köln zurückgegeben.

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