Oberlandesgericht Köln, 2007-03-30, 2 Ws 169 + 179/07

2 Ws 169 + 179/07Tribunale superiore30 mar 2007

Regest

Gegen einen Zeugen, der wiederholt unberechtigt die Aussage verweigert, kann nur einmal Ordnungsgeld festgesetzt werden. Die wiederholte Festsetzung von Ordnungsgeld ist unzulässig. Demgegenüber kann Beugehaft auch mehrfach - bis zu der in § 70 Abs. 2 StPO vorgesehenen Höchstgrenze - angeordnet werden.

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Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 169 + 179/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-03-30

Aktenzeichen: 2 Ws 169 + 179/07

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:0330.2WS169.179.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StPO § 70

Leitsätze

Gegen einen Zeugen, der wiederholt unberechtigt die Aussage verweigert, kann nur einmal Ordnungsgeld festgesetzt werden. Die wiederholte Festsetzung von Ordnungsgeld ist unzulässig. Demgegenüber kann Beugehaft auch mehrfach - bis zu der in § 70 Abs. 2 StPO vorgesehenen Höchstgrenze - angeordnet werden.

Tenor

Die angefochtenen Beschlüsse werden insoweit aufgehoben, als gegen den Zeugen jeweils ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,- € verhängt wurde. Im Übrigen werden die Beschwerden verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beschwerdeführer zur Last.

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