Oberlandesgericht Köln, 2007-08-31, 6 U 16/07

6 U 16/07Tribunale superiore31 ago 2007

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 6 U 16/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-08-31

Aktenzeichen: 6 U 16/07

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:0831.6U16.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: MarkenG §§ 26, 49 Abs. 1 S. 1

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 21.12.2006 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 342/06 – dahin geändert, dass von der Löschung der Marke xxxxxxx3 auch die Dienstleistungen Telekommunikation und Werbung ausgenommen werden.

Die Kosten des Verfahrens in der I. Instanz trägt der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 7 %, dem Beklagten zu 93 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruchs kann der Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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