6 U 63/07•Oberlandesgericht Köln, 2007-09-12, 6 U 63/07
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 6 U 63/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-09-12
Aktenzeichen: 6 U 63/07
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:0912.6U63.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: TMG § 12; UWG § 4 Nr. 1, 5 u. 6.; § 7 Abs. 2; UKlaG § 4
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 1 O 237/06 – vom 26.02.2007 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
eine Verlosung von Tickets wie für die FIFA WM 2006 – wie aus den nachfolgend eingeblendeten Bildschirmkopien der Internetseite mit der Adresse www.U.de/wm-tickets ersichtlich – gegenüber Verbrauchern zu bewerben
und / oder durchzuführen,
wenn die Teilnahme an der Verlosung
davon abhängig ist, dass der Verbraucher sein Einverständnis mit der Weitergabe von Vertragsdaten innerhalb der Unternehmensgruppe der Beklagten zur Kundenberatung, Werbung, Marktforschung und zur individuellen Gestaltung der Dienstleistungen durch Anklicken eines Kontrollkästchens – wie aus der nachfolgend eingeblendeten Bildschirmkopie zu (2) ersichtlich – erteilt
und / oder davon abhängig ist, dass der Verbraucher eines der Kontrollkästchen mit der Bezeichnung „Briefpost“ oder „Telefonanruf“ oder „e-Mail“ oder „Messaging (z.B. SMS, MMS)“ – wie aus der nachfolgend eingeblendeten Bildschirmkopie zu (2) ersichtlich – bestätigt und damit erklärt: „Ja, ich möchte künftig von den Unternehmen der E U-Gruppe schnell und bequem über aktuelle Produkte und Dienstleistungen informiert werden“.
pp.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sie kann die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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