Oberlandesgericht Köln, 2007-12-17, 2 Ws 613/07

2 Ws 613/07Tribunale superiore17 dic 2007

Regest

Zur Frage, welche Gebühren einem Zeugenbeistand zustehen, der nach § 68 b StPO "für die Dauer der Vernehmung" beigeordnet worden ist.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 613/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-12-17

Aktenzeichen: 2 Ws 613/07

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:1217.2WS613.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Zur Frage, welche Gebühren einem Zeugenbeistand zustehen, der nach § 68 b StPO "für die Dauer der Vernehmung" beigeordnet worden ist.

Tenor

  1. a) Der Beschluß des Landgerichts Bonn vom 22.06.2006, mit dem zugunsten der Beschwerdeführerin eine Vergütung von 194,88 € festgesetzt wurde, wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst :

Zugunsten der Beschwerdeführerin wird eine Vergütung iHv 567,24 € festgesetzt.

b) Der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 20.02.2007 wird aufgehoben.

  1. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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